Untersuchungsgegenstand ist, inwieweit die Bild-Ton-Vorschriften der 58a, 255a StPO de lege lata zugunsten traumatisierter, erwachsener Opferzeugen reformbedurftig und verhaltnismassig reformfahig sind.
Nach Diskussion von Reformbegrundungen und Abwagung mit Strafverfahrensregeln, wird eine Neufassung der 58a, 255a StPO vorgeschlagen..
Untersuchungsgegenstand ist, inwieweit die Bild-Ton-Vorschriften der 58a, 255a StPO de lege lata zugunsten traumatisierter, erwachsener Opferzeugen reformbedurftig und verhaltnismassig reformfahig sind